BÖHM Werkzeugmaschinen GmbH Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Werkzeuge: 02 / 2022
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.Es gelten ausschließlich unsere
Verkaufsbedingungen (AGB), auch für alle zukünftigen Lieferungen und
Leistungen, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
Änderungen dazu werden wirksam, sobald der Besteller hiervon Kenntnis
erhält. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten
schriftlich zugestimmt.
2.Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem
Besteller bedürfen der Schriftform. Abweichungen gelten jeweils nur für den
einzelnen Liefervorgang.
3.Unsere AGB gelten nur gegenüber
Unternehmern (§§ 14, 310 I BGB).
§ 2 Angebot - Vereinbarte Beschaffenheit -
Technische Änderungen
1.Unser Angebot ist freibleibend, soweit sich
aus Angebot und Auftragsbestätigung (AB) nichts anderes ergibt.
2.Vertragsgegenstand ist ausschließlich der
verkaufte Liefergegenstand mit der vereinbarten Beschaffenheit und dem nach
unserer zugrunde liegenden Prospektbeschreibung, dem Angebot und der
beiliegenden AB vorausgesetztem Verwendungszweck. Einseitig gebliebene
Vorstellungen des Bestellers hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit
oder einer bestimmten Verwendungsabsicht bedürfen unserer schriftlichen
Zustimmung, auch wenn sie uns bekannt geworden sind.
3.Wir behalten uns vor
a, alle Eigentums- und Urheberrechte an
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen,
b, technische Änderungen i.S.d. des
technischen Fortschritts, der verbesserten Nutzung oder Betriebssicherheit,
c, die Neukalkulation unseres Angebots bei
einseitiger nachträglicher Änderung des Auftragsumfangs durch den
Besteller.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1.Unsere Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung "ab Werk", zuzüglich der gesondert berechneten Verpackung.
2.Der in der AB vereinbarte Preis ist mangels
anderer ausdrücklicher Vereinbarung ein Festpreis bis zur Lieferung des
Vertragsgegenstandes. Verschiebt der Besteller einseitig den Liefertermin
auf einen späteren Zeitpunkt, behalten wir uns vor, unsere Preise
angemessen zu ändern, wenn nach dem ursprünglichen Liefertermin
Kostenerhöhungen, die dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen werden,
eintreten.
3.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in
unserem Preis enthalten und wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.Zahlungen sind gemäß den im Angebot und in
der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen per Bar-Überweisung
ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Wechsel oder
Schecks akzeptieren wir nicht. Bei Zahlungsverzug oder Stundung von
Zahlungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 4 Lieferzeit
1.Die Lieferzeit beginnt mit Versand der
Auftragsbestätigung, aber nicht vor Abklärung aller notwendigen technischen
Fragen.
2.Die Einhaltung der Lieferzeit bedingt auch
die vorherige und rechtzeitige Erfüllung der Teilzahlungs- und sonstigen
Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers. Werden diese verspätet
erfüllt, so verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin angemessen,
mindestens aber um die Dauer der Verspätung. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
bei unvorhersehbaren betriebsfremden Ereignissen außerhalb unserer
Einflusssphäre, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies
schließt auch von uns nicht zu vertretende vorübergehende
Leistungshindernisse durch Unter- oder Zulieferer ein. Teillieferungen sind
zulässig.
4.Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn ein Lieferverzug auf einer von uns oder unseren
Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen zu vertretender vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; in diesen Fällen ist unsere Haftung
aber auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
5. Bei einseitiger Verschiebung des
Liefertermins durch den Besteller auf einen späteren Zeitpunkt behalten wir
uns die Berechnung der entstehenden Kosten für die Einlagerung der
Werkzeuge vor. Ohne Einzelnachweis wird eine Schadensersatzpauschale von
0,5% des Auftragswertes je Verschiebungswoche, maximal jedoch 10% des
Auftragswertes, angesetzt, wobei dem Besteller der Nachweis gestattet wird,
dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die
angesetzte Pauschale entstanden ist.
§ 5 Gefahrübergang 1.Die Gefahr geht
spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leistungen wie
z.B. Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben. 2.Auf Wunsch des
Bestellers werden wir die Lieferung auf dessen Kosten durch eine
Transportversicherung eindecken.
§ 6 Mängelhaftung
1.Die Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist
ferner die ordnungsgemäße Wartung durch den Besteller und deren angemessene
Dokumentation gem. dem mitgelieferten Wartungsheft und den dort
vorgesehenen Wartungsintervallen, es sei denn, der Besteller weist nach,
dass ein Mangel nicht auf fehlende Wartung oder nicht Einhaltung der
Intervalle zurückzuführen ist.
2.Der Vertragsgegenstand ist frei von
Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen gemäß
dem zugrunde liegenden Angebot, der dazu erfolgten Annahmeerklärung und der
AB entspricht. Abweichend von den objektiven Anforderungen für eine
gewöhnliche Verwendung gemäß § 434 Abs. 3 BGB gelten ausschließlich die
konkrete in den vorgenannten Dokumenten vereinbarte Beschaffenheit und
Eignung nebst Übergabe gemäß Protokoll. Danach stellt es keinen Sachmangel
dar, wenn der Vertragsgegenstand nicht einer üblichen Beschaffenheit zur
gewöhnlichen Verwendung entspricht.
3.Öffentliche Äußerungen von dritten Personen
oder Personen der Verkaufskette zu bestimmten Eigenschaften oder zur
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, seien sie mündlich oder
schriftlich, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
4.Ist die Lieferung mangelhaft, sind wir
zunächst nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung einer
mangelfreien Sache verpflichtet. Schlägt die Mängelbeseitigung /
Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
5.Für wesentliche Fremderzeugnisse und
Materialmängel beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns
gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehenden Haftungsansprüche.
6.Im Fall des Rücktritts sind wir berechtigt,
für den vom Besteller gezogenen Nutzen aus dem Vertragsgegenstand bis zum
Rücktritt eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
7.Für vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen
ausgeschlossen; dies gilt auch für den Einbau oder die Verwendung von nicht
von uns bezogenen Ersatzteile oder Zubehör.
8. Die Gewährleistung für Sachmängel wird für
den Fall ausgeschlossen, dass die Montage auf Veranlassung des Bestellers
unsachgemäß durchgeführt wird sowie für den Fall, dass unsere technischen
und/oder technologischen Nutzungsvorschriften oder Wartungsempfehlungen
nicht befolgt werden.
9.Wir tragen die zur Durchführung der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht für erhöhte
Aufwendungen, die durch Hinzuziehung von dritten Personen seitens des
Bestellers oder dadurch entstehen, dass die gelieferte Sache nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden
ist.
10.Auf unser Verlangen hat uns der Besteller
den Liefergegenstand zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen
und den Rücktransport in unser Werk zu gestatten. Stellt sich eine
Beanstandung des Bestellers als unberechtigt heraus, trägt der Besteller
die Kosten für den Einsatz, wenn es ihm infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist, dass es sich um keinen von uns zu vertretenden
Nacherfüllungsanspruch handelt.
11.Die Gewährleistungsfrist für die
Mangelfreiheit der Lieferung beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang,
sofern im Auftrag nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
12.Unsere Haftung bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässig zu vertretender Pflichtverletzung, auch seitens unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung für sonstige Schäden bei leicht
fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht, auch durch unsere
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist auf den
vertragstypischen vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittschaden
begrenzt. Für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten haften wir nicht.
13.Unsere Haftung, auch für unsere
gesetzlichen Vertreter und unser Erfüllungsgehilfen, wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Grundsätzliche Haftungseinschränkung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz
als in vorstehenden § 6 dargestellt schließen wir in jedem Fall aus,
insbesondere eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden wegen
Produktionsausfall und entgangenem Gewinn, vertraglichen Ansprüchen
Dritter, sowie Finanzierungsaufwendungen. Dies gilt auch für eine
persönliche Haftung unsere Geschäftsführung, unserer Angestellten,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Freistellung
Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen
Dritter in vollem Umfang frei, wenn und insoweit Lieferungen und Leistungen
des Bestellers für solche Ansprüche Dritter ursächlich waren.
§ 10 Rücktrittsvorbehalt
Wir behalten uns wahlweise den Rücktritt oder
das Verlangen auf Sicherheitsleistung für die Lieferung vor, sofern nach
Vertragsschluss beim Besteller eine Vermögensverschlechterung, insbesondere
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, eintritt oder uns unverschuldet
nachträglich eine bereits bei Vertragsschluss bestehende
Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt wird. Die von uns im
Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen sind vom
Besteller zu ersetzen.
§ 11 Rücktritt und Kündigung durch den
Besteller
Erklärt der Besteller unberechtigt den
Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, ist er uns für alle bis dahin
erbrachten Leistungen schadensersatzpflichtig. In allen Fällen sind wir
berechtigt, eine Pauschale auf Schadensersatz oder Ersatz einer
Wertminderung bis zu 30 % des Auftragswertes zu berechnen, wobei dem
Besteller ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1.Wir behalten uns das Eigentum am
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden
Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) vor, wobei sich der Vorbehalt
auf den anerkannten Saldo bezieht.
2, Bei vertragswidrigem Verhalten,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, eine Frist zur
Leistung zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag
zurückzutreten.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den
Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen.
4.Wir sind berechtigt,
während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Feuer, Wasser, Diebstahls- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern, sofern der Besteller nicht selbst eine Versicherung nachweisen
kann.
5. Der Besteller darf den Liefergegenstand
weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung,
Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat uns der Besteller
unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Eine Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Für diesen Fall
tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, bis
zur Höhe des zwischen uns vereinbarten Kaufpreises einschließlich der
Mehrwertsteuer ab.
7. Eine Verarbeitung oder Umbildung des
Liefergegenstands wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand
mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung
entstehende Sache gilt das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Liefergegenstand.
8.Zur Einziehung dieser Forderung zu unseren
Gunsten bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt,
unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung so lange nicht einzuziehen, so lange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug oder Überschuldung gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so
können wir die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
sowie aller zum Einzug erforderlichen Angaben, Aushändigung aller dazu
gehörenden Unterlagen und Offenlegung der Abtretung an die Schuldner/Dritte
verlangen. Wir verpflichten uns, nach Wahl und Verlangen des Bestellers die
ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt.
§ 13 Zahlungsbedingungen Die Zahlungen sind, sofern
nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, in Euro, 30 Tage rein netto
nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar frei einer unseren Zahlstellen
- auch bei Teillieferungen - zu leisten. Wir
sind nur zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln verpflichtet, deren
sofortige Verwertung uns ohne Verlust und Unkosten möglich ist. Die
Entgegennahme anderer Zahlungsmittel ist unserem freien Ermessen
überlassen, wenn der Besteller sich zur Zahlung etwa entstehender Unkosten
verpflichtet.
Banküberweisungen, Scheck, diskontfähige Wechsel usw. gelten erst nach
Gutschrift als Zahlung. Vorauszahlungen oder Anzahlungen werden nicht
verzinst. Bei
verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz gem. § 247 BGB berechnet.
Lieferung an uns unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des
Rechnungsbetrages oder unter Nachnahme. Sonderwerkzeuge werden an solche
Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung
der Anzahlung bei der Restlieferung erfolgt. Verschlechterung der
Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der
Vereinbarungen berechtigen uns zu deren Abänderung. Bei Zahlungseinstellung
oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
§ 14 Gerichtsstand - Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz. Wir sind jedoch
berechtigt, Klage gegen den Besteller auch an dessen Sitz zu erheben.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne vorstehende Bedingungen ganz
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder
werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag der
Parteien im Übrigen wirksam. Das Gleiche gilt, sollte sich nach Abschluss
des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben. Der Inhalt des
Vertrages richtet sich hinsichtlich der nicht zum Vertragsbestandteil
gewordenen oder unwirksamen Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften
der Bundesrepublik Deutschland.
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