BÖHM Werkzeugmaschinen GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Werkzeuge: 02 / 2022

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen (AGB), auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden. Änderungen dazu werden wirksam, sobald der Besteller hiervon Kenntnis erhält. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten schriftlich zugestimmt.

2.Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller bedürfen der Schriftform. Abweichungen gelten jeweils nur für den einzelnen Liefervorgang.

3.Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§§ 14, 310 I BGB).

 

§ 2 Angebot - Vereinbarte Beschaffenheit - Technische Änderungen

1.Unser Angebot ist freibleibend, soweit sich aus Angebot und Auftragsbestätigung (AB) nichts anderes ergibt.

2.Vertragsgegenstand ist ausschließlich der verkaufte Liefergegenstand mit der vereinbarten Beschaffenheit und dem nach unserer zugrunde liegenden Prospektbeschreibung, dem Angebot und der beiliegenden AB vorausgesetztem Verwendungszweck. Einseitig gebliebene Vorstellungen des Bestellers hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit oder einer bestimmten Verwendungsabsicht bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung, auch wenn sie uns bekannt geworden sind.

3.Wir behalten uns vor

a, alle Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen,

b, technische Änderungen i.S.d. des technischen Fortschritts, der verbesserten Nutzung oder Betriebssicherheit,

c, die Neukalkulation unseres Angebots bei einseitiger nachträglicher Änderung des Auftragsumfangs durch den Besteller.

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1.Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "ab Werk", zuzüglich der gesondert berechneten Verpackung.

2.Der in der AB vereinbarte Preis ist mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung ein Festpreis bis zur Lieferung des Vertragsgegenstandes. Verschiebt der Besteller einseitig den Liefertermin auf einen späteren Zeitpunkt, behalten wir uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach dem ursprünglichen Liefertermin Kostenerhöhungen, die dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen werden, eintreten.

3.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unserem Preis enthalten und wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.Zahlungen sind gemäß den im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen per Bar-Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Wechsel oder Schecks akzeptieren wir nicht. Bei Zahlungsverzug oder Stundung von Zahlungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Lieferzeit

1.Die Lieferzeit beginnt mit Versand der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Abklärung aller notwendigen technischen Fragen.

2.Die Einhaltung der Lieferzeit bedingt auch die vorherige und rechtzeitige Erfüllung der Teilzahlungs- und sonstigen Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers. Werden diese verspätet erfüllt, so verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin angemessen, mindestens aber um die Dauer der Verspätung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren betriebsfremden Ereignissen außerhalb unserer Einflusssphäre, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies schließt auch von uns nicht zu vertretende vorübergehende Leistungshindernisse durch Unter- oder Zulieferer ein. Teillieferungen sind zulässig.

4.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Lieferverzug auf einer von uns oder unseren Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen zu vertretender vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; in diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

5. Bei einseitiger Verschiebung des Liefertermins durch den Besteller auf einen späteren Zeitpunkt behalten wir uns die Berechnung der entstehenden Kosten für die Einlagerung der Werkzeuge vor. Ohne Einzelnachweis wird eine Schadensersatzpauschale von 0,5% des Auftragswertes je Verschiebungswoche, maximal jedoch 10% des Auftragswertes, angesetzt, wobei dem Besteller der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die angesetzte Pauschale entstanden ist.

 

§ 5 Gefahrübergang

1.Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leistungen wie z.B. Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben.

2.Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.

 

§ 6 Mängelhaftung

1.Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ferner die ordnungsgemäße Wartung durch den Besteller und deren angemessene Dokumentation gem. dem mitgelieferten Wartungsheft und den dort vorgesehenen Wartungsintervallen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Mangel nicht auf fehlende Wartung oder nicht Einhaltung der Intervalle zurückzuführen ist.

2.Der Vertragsgegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen gemäß dem zugrunde liegenden Angebot, der dazu erfolgten Annahmeerklärung und der AB entspricht. Abweichend von den objektiven Anforderungen für eine gewöhnliche Verwendung gemäß § 434 Abs. 3 BGB gelten ausschließlich die konkrete in den vorgenannten Dokumenten vereinbarte Beschaffenheit und Eignung nebst Übergabe gemäß Protokoll. Danach stellt es keinen Sachmangel dar, wenn der Vertragsgegenstand nicht einer üblichen Beschaffenheit zur gewöhnlichen Verwendung entspricht.

3.Öffentliche Äußerungen von dritten Personen oder Personen der Verkaufskette zu bestimmten Eigenschaften oder zur Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, seien sie mündlich oder schriftlich, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

4.Ist die Lieferung mangelhaft, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Schlägt die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

5.Für wesentliche Fremderzeugnisse und Materialmängel beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehenden Haftungsansprüche.

6.Im Fall des Rücktritts sind wir berechtigt, für den vom Besteller gezogenen Nutzen aus dem Vertragsgegenstand bis zum Rücktritt eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

7.Für vom Besteller oder Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen; dies gilt auch für den Einbau oder die Verwendung von nicht von uns bezogenen Ersatzteile oder Zubehör.

8. Die Gewährleistung für Sachmängel wird für den Fall ausgeschlossen, dass die Montage auf Veranlassung des Bestellers unsachgemäß durchgeführt wird sowie für den Fall, dass unsere technischen und/oder technologischen Nutzungsvorschriften oder Wartungsempfehlungen nicht befolgt werden.

9.Wir tragen die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die durch Hinzuziehung von dritten Personen seitens des Bestellers oder dadurch entstehen, dass die gelieferte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist.

10.Auf unser Verlangen hat uns der Besteller den Liefergegenstand zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und den Rücktransport in unser Werk zu gestatten. Stellt sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt heraus, trägt der Besteller die Kosten für den Einsatz, wenn es ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass es sich um keinen von uns zu vertretenden Nacherfüllungsanspruch handelt.

11.Die Gewährleistungsfrist für die Mangelfreiheit der Lieferung beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern im Auftrag nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

12.Unsere Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig zu vertretender Pflichtverletzung, auch seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung für sonstige Schäden bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht, auch durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittschaden begrenzt. Für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

13.Unsere Haftung, auch für unsere gesetzlichen Vertreter und unser Erfüllungsgehilfen, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 8 Grundsätzliche Haftungseinschränkung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden § 6 dargestellt schließen wir in jedem Fall aus, insbesondere eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden wegen Produktionsausfall und entgangenem Gewinn, vertraglichen Ansprüchen Dritter, sowie Finanzierungsaufwendungen. Dies gilt auch für eine persönliche Haftung unsere Geschäftsführung, unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Freistellung

Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei, wenn und insoweit Lieferungen und Leistungen des Bestellers für solche Ansprüche Dritter ursächlich waren.

 

§ 10 Rücktrittsvorbehalt

Wir behalten uns wahlweise den Rücktritt oder das Verlangen auf Sicherheitsleistung für die Lieferung vor, sofern nach Vertragsschluss beim Besteller eine Vermögensverschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, eintritt oder uns unverschuldet nachträglich eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt wird. Die von uns im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen sind vom Besteller zu ersetzen.

 

§ 11 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

Erklärt der Besteller unberechtigt den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, ist er uns für alle bis dahin erbrachten Leistungen schadensersatzpflichtig. In allen Fällen sind wir berechtigt, eine Pauschale auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung bis zu 30 % des Auftragswertes zu berechnen, wobei dem Besteller ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) vor, wobei sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo bezieht.

2, Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, eine Frist zur Leistung zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurückzutreten.

3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4.Wir sind berechtigt,  während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser, Diebstahls- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst eine Versicherung nachweisen kann.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Für diesen Fall tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, bis zur Höhe des zwischen uns vereinbarten Kaufpreises einschließlich der Mehrwertsteuer ab.

7. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

8.Zur Einziehung dieser Forderung zu unseren Gunsten bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung so lange nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug oder Überschuldung gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so können wir die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie aller zum Einzug erforderlichen Angaben, Aushändigung aller dazu gehörenden Unterlagen und Offenlegung der Abtretung an die Schuldner/Dritte verlangen. Wir verpflichten uns, nach Wahl und Verlangen des Bestellers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

§ 13 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, in Euro, 30 Tage rein netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar frei einer unseren Zahlstellen - auch bei Teillieferungen - zu leisten.

Wir sind nur zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln verpflichtet, deren sofortige Verwertung uns ohne Verlust und Unkosten möglich ist. Die Entgegennahme anderer Zahlungsmittel ist unserem freien Ermessen überlassen, wenn der Besteller sich zur Zahlung etwa entstehender Unkosten verpflichtet.

Banküberweisungen, Scheck, diskontfähige Wechsel usw. gelten erst nach Gutschrift als Zahlung. Vorauszahlungen oder Anzahlungen werden nicht verzinst.

Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz gem. § 247 BGB berechnet.

Lieferung an uns unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des Rechnungsbetrages oder unter Nachnahme. Sonderwerkzeuge werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restlieferung erfolgt. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der Vereinbarungen berechtigen uns zu deren Abänderung. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

  

§ 14 Gerichtsstand - Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage gegen den Besteller auch an dessen Sitz zu erheben.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag der Parteien im Übrigen wirksam. Das Gleiche gilt, sollte sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben. Der Inhalt des Vertrages richtet sich hinsichtlich der nicht zum Vertragsbestandteil gewordenen oder unwirksamen Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

Die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland ist untersagt

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